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Junge VHS
Bildungsurlaub
Wegbeschreibung
Kontakt / Impressum
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Alle aufgeführten Bildungsurlaubs-Seminare sind auch offen für
andere Teilnehmer/innen.
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| Seit dem 01.07.1990 gibt es in
Schleswig-Holstein durch das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz
einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Weiterbildung,
kurz Bildungsurlaub (BU) genannt. |
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| Alle Arbeitnehmer/innen einschließlich
Auszubildenden, deren Arbeitsverhältnisse mindestens sechs
Monate bestehen und ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein
haben, sowie alle Landesbeamten und Richter haben einen Freistellungsanspruch. |
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| Der Rechtsanspruch besteht für
fünf Tage im Jahr. Der/Die Arbeitnehmer/in hat grundsätzlich
die Möglichkeit aus zwei Jahren zu "verblocken",
d. h. ein entsprechend anerkanntes 14-tägiges Seminar zu
besuchen. |
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| Das Arbeitsentgelt (Lohn/Gehalt)
wird während der Freistellung ohne Minderung fortgezahlt. Die
Gebühren für den Bildungsurlaubslehrgang, Fahrtkosten etc. muss
der/die Arbeitnehmer/in tragen. |
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| Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer
meldet sich selbst rechtzeitig zu einer anerkannten BU-Veranstaltung
an und teilt dies dem/der Arbeitgeber/in mindestens sechs Wochen
vorher mit. Eine Versagung ist nur aus zwingenden betrieblichen
Gründen möglich. |
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